Verein

Vereinssatzung vom

Natur & Reha-Sportverein Harz e. V.

Diese Satzung sieht, auch wenn es nicht ausdrücklich formuliert wird, das weibliche bzw. männliche Geschlecht der Amtsträger vor.

 
 

§1 Name, Sitz, Eintrag und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Natur & Reha-Sportverein Harz e.V.
Er hat seinen Sitz in Stapelburg, Sachsen-Anhalt und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt der Verein den Namen: Natur & Reha-Sportverein Harz e.V.. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat den Zweck, Bewegungskonzepte zu erarbeiten bzw. Bewegungskonzepte, insbesondere die Rückenschule nach den Richtlinien des BdR, an fachlich vorgebildete Personen zu vermitteln.
Der Verein macht es sich ebenfalls zur Aufgabe, Rehabilitationssport nach den Vorgaben des Deutschen Behinderten-Sportverbandes e.V. (DBS) und seiner Landesverbände durch zuführen.
Des Weiteren wird der Verein Präventionsmaßnahmen auf Grundlagen des §20 SGB V durchführen.

Seine Aufgaben umfassen:

- Erarbeitung und Vermittlung von Bewegungskonzepten, die nach dem neurokognitivem Ansatz arbeiten
- Durchführung von Rehabilitationssport
- Durchführung von Präventionsmaßnahmen nach §20 SGB V
- Durchführung von Rückenschulkursen
- Aus- und Fortbildung von Rückenschullehrer/innen nach den Richtlinien des BdR



§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen gemäß §58.2. der Abgabenordnung.
Personen, die im Dienst oder Auftrag des Vereins tätig werden, können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind, ersetzt bekommen (auch pauschaliert). Die Zahlung angemessen hoher Tätigkeitsvergütungen für den Arbeits- oder Zeitaufwand ist zulässig (auch pauschaliert). Sie kann auch den Mitgliedern des Vorstandes gewährt werden. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten.
Der Verein kann sich an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.


 
 

§4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen wollen.
Wenn natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen und Organisationen den Verein unterstützen wollen, ohne selbst Mitglied zu sein oder werden zu wollen, so können sie als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich durch entsprechenden Vordruck beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
Für einen Ausschluss müssen wichtige Gründe vorliegen. Hierunter fallen Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten oder das Mitglied handelt den wesentlichen Grundsätzen des Vereins zuwider.
Nichtmitgliedern wird die Teilnahme an Ausbildungen oder Kursen mit Genehmigung des Vorstands gewährleistet.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern gemäß §4 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist bei Eintritt fällig und dann immer zu Beginn des Kalenderjahres. Wird die Mitgliedschaft erst im Laufe eines Jahres begründet, so ist der anteilige Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag wird im Einzugsverfahren angenommen.
Alle Änderungen der relevanten persönlichen Daten werden unverzüglich vom Mitglied an den Vorstand weitergeleitet.
Fördernde Mitglieder halten mit dem Vorstand Rücksprache über die Höhe des Beitrages.
Die Höhe der Teilnehmergebühren für Nichtmitglieder wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.


 
 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Geschäftsführender Vorstand
Mitgliederversammlung

Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen, der der Weisung und Aufsicht des Vorstandes unterliegt.

Der Vorstand kann Arbeitskreise benennen und einrichten für die ständige Bearbeitung von Aufgaben und/oder für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben.
Die Leiter der Arbeitskreise beraten den Vorstand und unterliegen seiner Satzung. Sie sind nicht befugt, an die Öffentlichkeit Stellungnahmen oder Erklärungen abzugeben ohne Genehmigung durch den Vorstand. Die Leiter der Arbeitskreise werden durch den Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.


 
 

 

 

 

§7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 2 Vorsitzenden und einem Schriftführer sowie einem Kassenwart.
Der Vorstand behält sich vor, jeder Zeit einen erweiterten Vorstand zu benennen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind gleichzeitig Vorstand nach §26BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder auf Beschluss der Versammlung erfolgt eine Neuwahl. Wenn gewünscht, finden geheime Wahlen statt.

Sollte ein Vorstandmitglied den Verein vorzeitig aus verschiedenen Gründen verlassen, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit vom Vorstand gewählt. Vorstandssitzungen werden vier Wochen im Voraus durch mindestens einen Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben. Es erfolgen Einladungen.

Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Auf Antrag kann die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


 
 

§8 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter des Vorstands nach §30 BGB für die Erledigung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach wirtschaftlichen Grundsätzen und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, nach den Bestimmungen des Vereinsrechts, der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und handelt in diesem Rahmen eigenverantwortlich.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Der Geschäftsführer kann entlohnt werden. Die Höhe der Bezahlung bestimmt der Vorstand.


 
 

 

 

 

§9 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder wählen. Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

 


 
 

§10 Mitgliederversammlung

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese kann, wenn erforderlich auch Online durchgeführt werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens 30% der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beim Vorstand beantragen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Frist zwei Wochen. Der jeweiligen Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Einladungen erfolgt schriftlich per Post oder Mail.
Über die Annahme von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die von den Mitgliedern erst nach Erhalt der Einladung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie wird von einem Vorsitzenden geleitet. Dieser kann einen Versammlungsleiter bestellen, der nicht Vorstandmitglied sein muss. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, zur Auflösung des Vereins ein 4/5-Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


 
 

 

 

 

§11 Rechnungswesen, Prüfung

Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordentlich aufzuzeichnen.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Aufzeichnungen und satzungsgemäße Verwendung der Gelder. Dies soll mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung geschehen.


 
 

§12 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen vom Vorstand schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Pfeiffersche Stiftungen, Pfeifferstraße 10, 39114 Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.


 
 

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung in der vorliegenden Fassung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17.02.2023 gefasst.


 
 

 

26. April 2023, Stapelburg

 

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